Wann liegt ein Kunstfehler vor?
„Nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten“ – nach dieser Regel funktioniert die Medienwelt. Genau aus diesem Grund verwandeln sich nur misslungene Schönheitsoperationen in dicke Schlagzeilen. In der Realität sind verpfuschte Eingriffe bedauerliche Einzelfälle. Zufriedene Patienten genießen und schweigen. Dennoch lässt sich die Schattenseite des Booms der Beauty-Medizin nicht wegdiskutieren: Je mehr Ärzte am Geschäft mit der Schönheit mitverdienen, desto mehr unzufriedene Patienten und Nachkorrekturen gibt es. Allerdings: Nicht jedes subjektiv als „misslungen“ empfundene OP-Ergebnis begründet automatisch einen Schadensersatz. Oft halten sich Patienten nach dem Eingriff nicht an die Nachsorge-Anweisungen des Arztes. Und: Einige Patienten haben bis zum Eingriff längst die Aufklärung des Operateurs über Chancen und Risiken verdrängt – und wundern sich über Nebenwirkungen. Aber: Wer beispielsweise zu Narbenwucherungen neigt, kann dies nicht dem Operateur anlasten.
Wie man von vorn herein auf Nummer sicher geht
Selbst bei erfahrenen Ärzten wird im einen oder anderen Fall nach der OP eine Nachkorrektur nötig sein. Bei weniger erfahrenen und unzureichend qualifizierten Ärzten liegen diese Zahlen oft über zehn Prozent. Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt erst dann vor, wenn das OP-Ergebnis gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt und dem Patienten Leid zugefügt wurde. Etwa, wenn bei einer ästhetischen Nasekorrektur ein unerfahrener Operateur dem Patienten die Nasenscheidewand durchtrennt. Der Patient selbst braucht keine Versicherung, im Schadensfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Arztes. Der Nachweis eines Kunstfehlers ist jedoch nicht einfach und kann sich vor Gericht um mehrere Jahre hinziehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sammelt von Anfang an alle Behandlungsunterlagen, besucht Beratungsgespräche in Begleitung einer Vertrauensperson und fertigt entsprechende Protokolle an – auch wenn diese im Normalfall nicht benötigt werden. Den Aufklärungsbogen besser nicht sofort unterschreiben, sondern alles genau durchlesen – auch wenn der Arzt sagt, das sei nur Formsache. Nach der Unterschrift lassen sich Vorsichtige am besten eine Kopie mit nach Hause geben, so dass spätere Fälschungen ausgeschlossen sind.
Wie man Schadensersatzansprüche durchsetzt
Wenn der mögliche Pfusch bereits passiert ist, sollte der unzufriedene Patient ein Gedächtnisprotokoll erstellen, in dem er Art und Ablauf der OP, Ort und Zeit sowie mögliche Zeugen aufführt. Nächster Schritt: Mit diesen Unterlagen einen Arzt Ihres Vertrauens aufsuchen, der prüft, ob wirklich ein Kunstfehler vorliegt (schriftlich bestätigen lassen!). Falls ja, sollten Sie das Gespräch mit dem Arzt suchen, der Sie operiert hat – und zwar in Begleitung einer Vertrauensperson als Zeugen. Ein seriöser Arzt wird Ihnen – sofern möglich – eine kostenlose Nachoperation anbieten. Sollte das Gespräch mit dem Arzt ergebnislos verlaufen, wenden Sie sich im nächsten Schritt an eine zuständige Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer. Da deren Gutachter im Zweifelsfall oft auch den Ruf ihres Standes mit im Auge haben, kann es nicht schaden, sich bei Patientenstellen oder -selbsthilfegruppen zusätzliche Tipps zu holen. Die Schlichtungsstelle erstellt ein kostenloses Gutachten, legt dieses der Haftpflichtversicherung des Arztes vor und versucht so, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Bleibt dies erfolglos, können Sie einen im Medizinrecht erfahrenen Anwalt einschalten. Chancen auf einen Erfolg vor Gericht hat, wer dem Arzt einen Behandlungsfehler oder die Verletzung der Aufklärungspflicht nachweisen kann. Dabei werden die Chancen für den Patienten in einem zivilrechtlichem Prozess höher eingeschätzt als in einem strafrechtlichem. Bekommt der Patient Recht, erhält er Schadensersatz oder Schmerzensgeld.